Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Thematische Analyse "Bildung als Standortfaktor"

56 Auch die Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit wird als Merkmal zur Bestimmung des Migrationshintergrundes einer Person verwendet. Seit dem 01.11.2008 existiert hierfür eine bundesweit einheitliche Regelung. Daneben fließen Angaben zum Geburtsland und zur Staatsbür- gerschaft eines Elternteils bzw. beider Elternteile in die Berechnung mit ein. Angaben zu den Eltern dürfen aufgrund der aktuellen Gesetzeslage im Melderecht nur bis zum 18. Lebensjahr einer Person gespeichert werden. Die auf Basis der Einwohnermeldedaten hieraus ermittelten Personen sind daher nur eine Teilmenge der tatsächlich mit Hilfe von elterlichen Beziehungen bestimmbaren Per- sonen mit Migrationshintergrund. Bei der Bestimmung des Migrationshintergrundes einer Person stehen neben dem Zuzug aus dem Ausland vor allem die beiden Variablen „Geburtsland“ und „Staatsbürgerschaft“ im Fokus. Unter Einbezug dieser Merkmale kann die ansässige Bevölkerung in vier Gruppen gegliedert werden (vgl. Tabelle 9). Tabelle 9 Klassifikation der Bevölkerung nach Migrationsstatus Geburtsland Ausland Personen mit eigener Migrationserfahrung Inland Personen ohne eigene Migrationserfahrung I. zugewanderte Ausländer II. nicht zugewanderte Ausländer III. zugewanderte Deutsche IV. nicht zugewanderte Deutsche Quelle: Verändert nach STATISTISCHES BUNDESAMT (2010), S. 371, Kaufbeuren 2011 In den Gruppen III und IV sind Personen enthalten, die über die singuläre Betrachtung der Staats- bürgerschaften nicht als Personen mit Migrationshintergrund erfasst werden können. Die Erfassung dieser Personengruppe, zu der beispielsweise Aussiedler und Optionskinder15 gehören, führt zu einem Mehrwert in der Integrationsarbeit vor Ort. 15 Optionskinder sind Kinder ausländischer Eltern, die durch das Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahr 2000 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, wenn ein Elternteil mindestens acht Jahre rechtmäßig in Deutschland lebt. Diese Kinder müssen sich mit Erreichen der Volljährigkeit zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden. nicht-deutschdeutsch Staatsangehörigkeit

Pages