Die Übungsleiterpauschale können zum Beispiel Trainerinnen und Trainer nutzen, die diese Tätigkeit nebenberuflich in Sportvereinen ausüben. Sie gilt auch für Ausbilderinnen und Ausbilder etwa bei der freiwilligen Feuerwehr oder für ehrenamtlich in der Erziehung, Kunst oder Pflege Tätige. Sie erhalten üblicherweise dafür keinen Lohn, sondern eine Aufwandsentschädigung. Diese ist dann künftig bis zu 3000 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei.
Die Ehrenamtspauschale gilt zum Beispiel für Schriftführerinnen und Schriftführer oder Kassenwartinnen und Kassenwarte von gemeinnützigen Vereinen.
Diese ist dann künftig bis zu 840 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei.